I. FahrzeugĂ¼bergabe und Mietzeit
a. Der Mieter ist darauf hingewiesen, daĂŸ der Mietwagen in einwand-freiem bzw vorderseitig beschriebenen Zustand, ausgestattet mit KFZ-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandkasten sowie unverletzter Tachoplombierung Ă¼bergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen und Zeiten.
c. Vor Ăœberschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Ăœberschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten fĂ¼r den Fall, daĂŸ der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im RĂ¼ckstand ist oder abzusehen ist, daĂŸ er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
II. Benutzung des Fahrzeuges
a. Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufskraftfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet
1. sich davon zu Ă¼berzeugen, daĂŸ dieser im Besitz einer gĂ¼ltigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, Ă¼ber eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfĂ¼gt und
2. dem Fahrer vor der Ăœbergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen fĂ¼r den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des GĂ¼terkraftverkehrsgesetzes (GĂ¼KG) zu beachten.
c. Dem Mieter ist insbesondere nicht gestattet: ca) Die aktive Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken oder das Befahren von öffentlichen Rennstrecken, z.B. NĂ¼rburgring; cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt; cc) Waren oder sonstige Wertgegenstände entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren. (z.B. Gefahrgut)
d. Ă–l-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmĂ¤ĂŸig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter fĂ¼r sich daraus ergebende Schäden. Vor RĂ¼ckgabe ist der Wagen vollzutanken.
e. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturen Ă¼ber EUR 100,00 bedĂ¼rfen dem ausdrĂ¼cklichen Ein-verständnis des Vermieters.
f. Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung von 600 km pro Tag. Beide Vertragsparteien haben das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen, aber vom Tacho nicht angezeigten km nachzuweisen.
g. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daĂŸ der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemĂ¤ĂŸen Aufklärung der Schadensursache und des -Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schadens- und/oder Schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger HaftungsansprĂ¼che vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes)
III. RĂ¼ckgabe des Fahrzeuges
Die RĂ¼ckgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftzeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben.
IV. Versicherungsschutz
Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach-, und Vermögensschäden in Höhe von mindestens EUR 10 Millionen (Personenschäden bis EUR 3,8 Millionen) sowie eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 650,00 gegen Feuer-, Diebstahl-, Wild- und Glasbruchschäden. Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invalidität EUR 20000,00; Tod EUR 10000,00; Heilkosten EUR 500,00 (anteilsmĂ¤ĂŸig auf die Insassen verteilt, bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Summe um 50%)
V. Haftung des Mieters bei Schäden
Der Mieter wird ausdrĂ¼cklich darauf hingewiesen, daĂŸ fĂ¼r das Mietfahrzeug keine Vollkasko-Versicherung besteht. Bei Schäden haftet er wie folgt:
Der Mieter haftet verschuldungsunabhängig fĂ¼r den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der Ă¼brigen Schäden haftet er voll, also fĂ¼r Abschlepp-, Bergungs- und RĂ¼ckfĂ¼hrungskosten, fĂ¼r Gutachterkosten und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich mindestens eine TagesgrundgebĂ¼hr nach jeweils gĂ¼ltiger Preisliste zu erstatten, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
Der Mieter haftet voll bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verur-sachung und auch bei fahrlässigen VerstĂ¶ĂŸen gegen § II.a) bis g) dieser Bedingungen.
FĂ¼r Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach, usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugab-messung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen,haftet der Mieter ebenfalls voll, auch fĂ¼r Schäden, die durch unsachgemĂ¤ĂŸe Beladung bzw. mangelnde oder fehlende Sicherung entstehen.
Ebenfalls haftet der Mieter fĂ¼r reine Reifenschäden, auch wenn eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden ist. Bei Wild-, Brand-, Glasbruch- und Diebstahlschäden haftet der Mieter bis zur Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkungen haben nur Wirksamkeit, wenn Punkt g dieser Bedingungen beachtet wird.
GefahrenĂ¼bergang: der Mieter haftet bis zur endgĂ¼ltigen Ăœbernahme durch den Vermieter. (Ăœbernahme nur während der Ă–ffnungszeiten) SchadenersatzansprĂ¼che gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Punkt der Akteneinsicht ist der Mieter zu unterrichten.
VI. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht fĂ¼r Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall verspätete Ăœbergabe oder Unmöglichkeit der Ăœbergabe des Mietwagens oder die durch die nicht vertragsgemĂ¤ĂŸe RĂ¼ckgabe des Vormieters entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein ErfĂ¼llungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
VII. Zahlungsbedingungen
a. Der Mietpreis schlieĂŸt KFZ-Steuern, Haftpflicht-, Teilkaskoversicherung und Ă–l ein.
b. Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamt-schuldnerisch fĂ¼r die ErfĂ¼llung des Vertrages.
c. Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch § II. f).
d. Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die MahngebĂ¼hr je Mahnung EUR 10,-, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach. FĂ¼r Scheck-, Lastschriftretouren wird eine BearbeitungsgebĂ¼hr von je EUR 50,00 netto berechnet.
e. Pauschaltarife haben nur GĂ¼ltigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten RĂ¼ckgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der jeweils gĂ¼ltigen Preisliste als vereinbart.
f. Abtretungen: Als Sicherheit fĂ¼r alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder sonstigen AnsprĂ¼che gegen jetzige und zukĂ¼nftige Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.
VIII. Nebenabreden oder Ergänzungen
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedĂ¼rfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
IX. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einver-standen. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemĂ¤ĂŸer RĂ¼ckgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergeben werden.
X. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berĂ¼hren die GĂ¼ltigkeit der Ă¼brigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maĂŸgebend. Es gilt deutsches Recht.
XI. ErfĂ¼llungsort
ErfĂ¼llungsort fĂ¼r alle AnsprĂ¼che aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch fĂ¼r Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
XII. Gerichtsstandsvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt fĂ¼r beide Teile und fĂ¼r alle AnsprĂ¼che aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters.