Lenkzeiten

Was ist unter den Begriff "Lenkzeit", "Lenkzeitunterbrechung" und "Ruhezeit" zu verstehen?

(Quelle: Bundesamt für Güterverkehr von 09.2005)

Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf einmal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land.
  • Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten.
  • Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden.

Die tägliche Ruhezeit erhöht sich bei dieser Unterbrechung um 2 Stunden (Art. 9 VO (EWG) Nr. 3820/85).

Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten?

(Quelle: Bundesamt für Güterverkehr von 09.2005)

Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union (EU) und dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gelten folgende Bestimmungen:

Kontrollmittel      Kontrollgerät und Schaublätter
LenkzeitunterbrechungNach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten.Aufteilungsmöglichkeiten in bis zu 3 Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten.

Tägliche LenkzeitHöchstens 9 Stunden.Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich.

Tägliche RuhezeitMindestens 11 Stunden.Verkürzung 3 x wöchentlich auf 9 Stunden möglich:bis zum Ende der folgenden Woche muss entsprechender Ausgleich erfolgen - oder 12 Stunden bei Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte, davon einer mindestens 8 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden.bei Doppelbesetzung: 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden*.

Wöchentliche RuhezeitMindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit;Verkürzung möglich auf- 36 Stunden am Standort oder Heimatort des Fahrers- 24 Stunden außerhalb dieser Orte

Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen RuhezeitenHöchstens 56 Stunden


Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen**Höchstens 90 Stunden



Mitzuführende Schaublätter

Für die laufende Woche und den letzten Arbeitstag der Vorwoche
  • Auch bei der Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Fahrer müssen deshalb die Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.
  • Ausnahme: Grenzüberschreitender Personenverkehr: Wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach höchstens 12 Tageslenkzeiten einzulegen.
  • Woche" ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?

(Quelle: Bundesamt für Güterverkehr von 09.2005)

Die Fahrpersonalvorschriften der EG ( VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85) gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen. Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.

Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( § 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV).Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten.
Gibt es Ausnahmen von den Bestimmungen?

Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Diese sind im europäischen Recht in Artikel 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 18 FPersV (der in Deutschland aufgrund des Artikel 13 der EU-VO (EWG) Nr. 3820/85 erlassen wurde) und § 1 Absatz 2 FPersV aufgeführt.

Besonders hervorzuheben ist, dass bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke die Fahrpersonalvorschriften keine Anwendung finden. Hiervon unberührt besteht jedoch auch im privaten Bereich die Verpflichtung, in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder darüber nur mit einem Fahrtschreiber oder einem analogen oder digitalen EG-Kontrollgerät zu betreiben.

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