Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Fahrzeugübergabe und Mietzeit

a. Der Mieter ist darauf hingewiesen, daß der Mietwagen in einwand-freiem bzw
vorderseitig beschriebenen Zustand, ausgestattet mit KFZ-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandkasten sowie unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.

b. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen und Zeiten.

c. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.

d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, daß der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, daß er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

II. Benutzung des Fahrzeuges

a. Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufskraftfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet

1. sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt und

2. dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.

b. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

c. Dem Mieter ist insbesondere nicht gestattet: ca) Die aktive Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken oder das Befahren von öffentlichen Rennstrecken, z.B. Nürburgring; cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt; cc) Waren oder sonstige Wertgegenstände entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren. (z.B. Gefahrgut)

d. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für sich daraus ergebende Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen vollzutanken.

e. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturen über EUR 100,00 bedürfen dem ausdrücklichen Ein-verständnis des Vermieters.

f. Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung von 600 km pro Tag. Beide Vertragsparteien haben das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen, aber vom Tacho nicht angezeigten km nachzuweisen.

g. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schadens- und/oder Schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes)

III. Rückgabe des Fahrzeuges

Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftzeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben.
IV. Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach-, und Vermögensschäden in Höhe von mindestens EUR 10 Millionen (Personenschäden bis EUR 3,8 Millionen) sowie eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 650,00 gegen Feuer-, Diebstahl-, Wild- und Glasbruchschäden. Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invalidität EUR 20000,00; Tod EUR 10000,00; Heilkosten EUR 500,00 (anteilsmäßig auf die Insassen verteilt, bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Summe um 50%)

V. Haftung des Mieters bei Schäden

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug keine Vollkasko-Versicherung besteht. Bei Schäden haftet er wie folgt:

Der Mieter haftet verschuldungsunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der übrigen Schäden haftet er voll, also für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, für Gutachterkosten und Mietausfall. Als Mietausfall ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

Der Mieter haftet voll bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verur-sachung und auch bei fahrlässigen Verstößen gegen § II.a) bis g) dieser Bedingungen.

Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach, usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugab-messung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen,haftet der Mieter ebenfalls voll, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung bzw. mangelnde oder fehlende Sicherung entstehen.

Ebenfalls haftet der Mieter für reine Reifenschäden, auch wenn eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden ist. Bei Wild-, Brand-, Glasbruch- und Diebstahlschäden haftet der Mieter bis zur Höhe der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkungen haben nur Wirksamkeit, wenn Punkt g dieser Bedingungen beachtet wird.

Gefahrenübergang: der Mieter haftet bis zur endgültigen Übernahme durch den Vermieter. (Übernahme nur während der Öffnungszeiten) Schadenersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Punkt der Akteneinsicht ist der Mieter zu unterrichten.

VI. Haftungsfreiheit des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens oder die durch die nicht vertragsgemäße Rückgabe des Vormieters entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
VII. Zahlungsbedingungen

a. Der Mietpreis schließt KFZ-Steuern, Haftpflicht-, Teilkaskoversicherung und Öl ein.

b. Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamt-schuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

c. Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch § II. f).

d. Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung EUR 10,-, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Für Scheck-, Lastschriftretouren wird eine Bearbeitungsgebühr von je EUR 50,00 netto berechnet.

e. Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der jeweils gültigen Preisliste als vereinbart.

f. Abtretungen: Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder sonstigen Ansprüche gegen jetzige und zukünftige Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.

VII. Zahlungsbedinungen

a) Der Mietpreis schließt KFZ-Steuern, Haftpflicht-, Teilkaskoversicherung und Öl ein.
b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch § II. f).
d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung EUR 10,-, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Für Scheck-, Lastschriftretouren wird eine Bearbeitungsgebühr von je EUR 50,00 netto berechnet.
e) Pauschaltarife haben nur Gültigkeit bis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum. Wird das Fahrzeug länger genutzt, so gilt der Tages- und Kilometerpreis der jeweils gültigen Preisliste als vereinbart.
f) Abtretungen:
Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammen-hang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder sonstigen Ansprüche gegen jetzige und zukünftige Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.

VIII. Nebenabreden oder Ergänzungen

Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

IX. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einver-standen. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergeben werden.

X. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

XII. Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Vermieters.